Aufgrund der steuerrechtlichen und insolvenzrechtlichen Ausrichtung verschaffe ich mir mit Ihnen gemeinsam einen Überblick über Ihre Vermögenswerte, ihre Verbindlichkeiten und die Ziele und Wünsche, welche Sie für die Zukunft in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht haben.
Mittels Erstaufnahme schaue ich mir ihre wirtschaftlichen Kennzahlen an und erarbeite auf Ihre wirtschaftliche Situation maßgeschneidert ein Lösungskonzept.
Es kann Konstellationen geben, welche ein Insolvenzverfahren nötig machen, es gibt aber auch einige Situationen in denen ein Insolvenzverfahren vermieden werden sollte.
Ich erkläre Ihnen die Chancen und Auswirkungen eines Schutzschirmverfahrens, der Eigenverwaltung, eines Insolvenzverfahrens oder der außergerichtlichen Schuldenbereinigung für Sie oder Ihr Unternehmen.
Ich unterstütze Sie mit Liquiditätsplanungen oder Fortführungsgutachten.
I. Insolvenzvermeidung- außergerichtliche Schuldenbereinigung
Je früher Sie sich in insolvenzrechtliche Beratung begeben, um so realistischer ist die Möglichkeit, eine Sanierung ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu realisieren.
Wichtig ist, dass Sie Ihre wirtschaftlichen Unterlagen geordnet und auch die bestehenden Gläubiger vollständig benennen können. Bereits nach einem kurzen Überblick über Ihre "Ist"-Situation, werde ich mit Ihnen die bestehenden Möglichkeiten erörtern und zunächst immer den Weg der außergerichtlichen Schuldenregulierung erörtern.
Nicht die Höhe der Schulden ist für die Frage einer außergerichtlichen Schuldenregulierung entscheidend, sondern die Anzahl der Gläubiger. Darüber hinaus muss die Möglichkeit bestehen, seinen Gläubigern ein Angebot machen zu können.
Ein probates Mittel wird immer der Schuldenschnitt sein, um Sie oder Ihr Unternehmen nachhaltig zu sanieren.
Die Kanzlei Salus law erarbeitet mit Ihnen gemeinsam eine individuell auf Sie zugeschnittene Lösung und wird für Sie die Verhandlung mit Ihren Gläubigern aufnehmen.
So werden ich gemeinsam mit ihren Gläubigern Vergleiche abschließen und eine Sanierung auf diese Weise realisieren.
Dies ist jedoch nur der erste Schritt, die Kanzlei Salus law zeigt Ihnen auch Mittel und Wege auf, sich unternehmerisch besser aufzustellen und die Buchhaltung zu optimieren.
Wenn Sie es wünschen, führt die Kanzlei Salus law mit Ihnen gemeinsam neue Mechanismen der Kontrolle und Optimierung ein und unterstützt Sie mehrmals monatlich vor Ort in Ihrem Unternehmen bei der Umsetzung. Gemeinsam optimieren wir Ihre Buchhaltung und ich helfe Ihnen langfristig Probleme mit dem Finanzamt oder Sozialkassen zu vermeiden.
Von dem Leistungsangebot sind auch Liquiditätspläne umfasst.
Ziel ist Ihre nachhaltige Sanierung und Marktstärke !
II. Insolvenzvermeidung mittels ESUG - Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Die Einführung des ESUGs in das Insolvenzrecht hat im Gegensatz zum herkömmlichen Insolvenzverfahren, welches oft zur Abwicklung führt, zum Ziel Unternehmen zu sanieren und deren Fortbestand am Markt zu gewährleisten.
- Schutzschirmverfahren
Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es in einer Zeit von drei Monaten Ihr Unternehmen zu sanieren und Sie in die Lage zu versetzen Ihr Unternehmen weiterführen zu können.
Das Schutzschirmverfahren präsentiert sich in zwei Konstellationen nach § 270 a und § 270 b InsO, es resultiert aus dem ESUG und dient der vereinfachten Unternehmenssanierung.
Im Wesentlichen stellt eine Kombination aus dem Vollstreckungsstopp des vorläufigen Insolvenzverfahrens und der Eigenverwaltung dar. Letztere wird zunächst für höchstens drei Monate angeordnet, um einen Insolvenzplan für das insolvente Unternehmen auszuarbeiten.
Um das Schutzschirmverfahren in Anspruch nehmen zu können, bedarf es einer frühzeitigen Antragsstellung und fundierten Begründung durch das Unternehmen, wieso eine Sanierung plausibel und realistisch erscheint.
Hierbei sind vor allem die Liquidität des Unternehmens und die grundsätzliche Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung bzw. positive Fortführung ausschlaggebende Voraussetzungen.
Als wesentlicher Unterschied zum herkömmlichen Insolvenzverfahren ist der Sachwalter seitens des Unternehmens frei wählbar. Eine Ablehnung durch das Gericht kann nur aufgrund einer mangelnden Eignung erfolgen, beispielsweise bei einer Abhängigkeit oder fehlenden Erfahrung.
Nach einem zeitlichen Ablauf von 3 Monaten zum Ende des Schutzschirmverfahrens steht entweder die fristgerechte Vorlage des Insolvenzplans oder dessen Aufhebung. In beiden Fällen ist das Gericht der Entscheidungsträger über die Eröffnung des Verfahrens.
Ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen eines Schutzschirmverfahrens erfüllt und sich dieses Verfahren für Ihre wirtschaftliche Situation eignet, prüft die Kanzlei Salus law für Sie
- positive Nebeneffekte des Schutzschirmverfahrens und der Eigenverwaltung:
1. die dreimonatige Zahlung von Insolvenzgeld durch die Agentur für Arbeit (Einsparung Personalkosten in dieser Zeit)
2. die Möglichkeit, sich ohne Kündigungsfrist von Leasingverträgen oder sonstigen Finanzierungsverträgen zu befreien
3. die Möglichkeit, Mietverträge über Immobilien mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu beenden
4. die Möglichkeit, Arbeitnehmer mit einer maximalen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen
5. die Möglichkeit, einen Sozialplan abschließen, der auf maximal 2,5 Bruttomonatslöhne beschränkt ist
6. die Befreiung von der Umsatzsteuer im vorläufigen Verfahren (maximal drei Monate).
III. Insolvenzverfahren
Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen oder das Vermögen des eigenen Unternehmens ist nicht das Ende oder die Manifestation des eigenen Scheiterns, vielmehr sollte es als Chance für einen Neuanfang und die Möglichkeit sich seiner Verbindlichkeiten zu entledigen gesehen werden.
Auch im eröffneten Insolvenzverfahren ergibt sich eine Vielzahl von Möglichkeiten der schnellen Entschuldung.
Für eine Personen- oder Kapitalgesellschaft besteht die Möglichkeit des Verkaufs, der Abspaltung eines Unternehmensteils oder Gründung eines neuen Unternehmens.
Für Selbstständige besteht Möglichkeit Ihr Unternehmen in der Insolvenz fortzuführen, sich jedoch der bestehenden Schulden zu entledigen.
Auch für Verbraucher stellt ein Insolvenzverfahren eine sinnvolle und sehr praktikable Möglichkeit der Entschuldung dar.
Ich betreue Sie nicht nur bis zur Insolvenzeröffnung, sondern begleite Sie, wenn Sie es wünschen, auch im eröffneten Verfahren .
IV. Insolvenzplan
Der Insolvenzplan stellt eine effiziente Lösung im Insolvenzverfahren dar, eine Sanierung des Unternehmens oder des Privatvermögens in verkürzter Zeit dar.
Ziel ist es das Unternehmen zu erhalten und die Privatperson schnell zu entschulden.
Die Anforderungen an den Insolvenzplan resultieren aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung.
Mittels Insolvenzplans können sich Verbraucher, wie Selbstständige oder Unternehmen gleichermaßen entschulden und sanieren.
Im Rahmen des Insolvenzplans verzichten die Gläubiger auf Teile Ihrer Forderung und helfen so bei der Sanierung mit. Einzige Voraussetzung ist, dass die Gläubiger besser gestellt werden, wie sie bei herkömmlicher Insolvenzabwicklung stünden. Dafür ist das Verfahren sehr schnell und auch der Schuldner schnell wieder handlungsfähig.
Das Insolvenzplanverfahren ist für Unternehmen sehr attraktiv, da das Unternehmen erhalten bleibt und fortgeführt werden kann.
Für Verbraucher ist es sehr interessant, da die Restschuldbefreiung nicht, wie regulär, erst nach mehreren Jahren, so längstens nach sechs Jahren erlangt werden kann, sondern deutlich kürzer bereits nach einem bis eineinhalb Jahren mit Insolvenzplanerfüllung erteilt wird.