Das Strafrecht ist ein vielfältiges Gebiet, vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts. Hier ist Expertenwissen gefragt.
Reine Strafrechtskompetenz reicht oftmals nicht aus, da es gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sehr auf die insolvenzrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ankommt.
Schnell sieht sich eine Führungsperson neben dem wirtschaftlichen Verfall des eigenen Unternehmens auch er Inanspruchnahme aufgrund der Tätigkeit als Führungsorgan aufgrund von Insolvenzverschleppung oder wegen Geschäftsführerhaftung ausgesetzt.
SALUS Law bietet Ihnen kompetente Beratung und Hilfe in den Bereichen:
Wir betreuen Sie in allen in allen strafrechtlichen Stadien beginnend vom Ermittlungsverfahren über das Zwischenverfahren bis zum Hauptverfahren.
Das Insolvenzstrafrecht ist von erheblicher praktischer Bedeutung. 57 % aller Straftaten entfallen auf den Bereich Wirtschaftskriminalität. Innerhalb dieses Bereichs entfallen 42 % der Schäden auf Insolvenzdelikte.
Durch das Insolvenzstrafrecht wird die Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung geschützt.
Erfahrungsgemäß werden die meisten Insolvenzstraftaten von GmbH-Geschäftsführung oder leitenden Personen mit Überwachungs- und Kontrollaufgaben begangen.
Unternehmerische Tätigkeit und Handeln im Wirtschaftsleben stehen immer stärker im Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Als Funktionsträger Ihrer GmbH oder AG als Geschäftsführer oder Vorstand geraten Sie genauso in den Fokus, wie als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
Ihre unternehmerischen Entscheidungen werden ex post strafrechtlich beurteilt. Die Verschärfung der Gesetze und Rechtsprechung insbesondere in den Bereichen Untreue, Insolvenzverschleppung und Korruption bilden neue Herausforderungen für Unternehmen und deren Führungskräfte.
Das Insolvenzstrafrecht umfasst in erster Linie die klassischen Tatbestände der Insolvenzverschleppung und des Bankrotts. Hierbei kann es aber auch zu Überschneidungen mit dem allgemeinen Wirtschaftsstrafrecht kommen, da in Zeiten einer Unternehmenskrise sehr schnell auch Vorwürfe im Sinne der Straftatbestände der Untreue und des Betruges erhoben werden. Auch mit dem Arbeitsstrafrecht gibt es nicht selten Berührungspunkte.
Der Verdacht einer Insolvenzstraftat wird von den Ermittlungsbehörden schnell bejaht. Oft wird hier die zivilrechtliche Bewertung eines Insolvenzgutachters vorschnell auf die Begründung eines strafrechtlichen Vorwurfs übertragen.
In Wirklichkeit unterscheidet sich jedoch die strafrechtliche Fragestellung deutlich von derjenigen des Zivilrechts. Für den strafrechtlichen Vorwurf kommt es zentral darauf an, ab welchem Zeitpunkt eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bestanden hat und vor allem ab wann dies einem Geschäftsführer bewusst war.
Bei einer Unternehmenskrise kann häufig durch eine frühzeitige präventive Beratung der Gefahr strafrechtlicher Ermittlung entgegengewirkt werden.
Derzeit ist eine deutliche Zunahme der Aufnahme von Ermittlungen bereits in Insolvenzeröffnungsverfahren und bei Gesellschaftsliquidationen zu verzeichnen.
Ein Grund hierfür liegt darin, dass bei Insolvenzverfahren von Unternehmen, welche eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse erhalten, das Gericht diese Mitteilung per se auch der Staatsanwaltschaft weiterleitet.
Zudem werden immer mehr Insolvenzgutachten durch die Insolvenzgerichte stichprobenartig an die Staatsanwaltschaften zwecks Prüfung möglicher Insolvenzstraftatbestände überlassen.
Erlangt die Staatsanwaltschaft die Kenntnis von möglichen Straftaten durch Übersendung der Zivilakten oder auch nur durch die Lektüre allgemein zugänglicher Tageszeitungen, kann sich ein Anfangsverdacht ergeben und die Staatsanwaltschaft wird die Ermittlungen von Amts wegen aufnehmen.
Bejaht erstmal die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht, ist der Rechtsanwalt gehalten, zu prüfen, ob das Verfahren schon in diesem frühen Stadium reif für eine Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip ist.
Dies ist dann der Fall, wenn die Schuld des Täters als gering erscheint. Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin, eine Einstellung gegen eine Geldauflage zu bewirken. Eine Vorstrafe kann so vermieden werden.
Kommt es hingegen zu einem Verfahren vor einem Strafgericht, stellt sich für viele Angeklagte die Frage nach den Folgen der Bestrafung wegen einer Insolvenzstraftat.
Kommt es zu einer rechtskräfigen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283d StGB, so hat dies zur Folge, dass es dem Verurteilten für die Dauer von fünf Jahren untersagt ist, Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG zu werden. Für die Untersagung braucht es auch keiner weiteren gerichtlichen Entscheidung. Die Vorschriften hierzu sind in § 6 Abs. 2 Nr.3 GmbHG und § 76 Abs. 3 Nr.3 AktG aufgeführt.
Beachten muss man aber, dass von diesen Vorschriften nur die Personen erfasst werden, die nach der Verkündung des Urteils ein solches Amt antreten wollen. Nicht von diesen Regelungen sind Personen betroffen, die schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils eine Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied ausgeübt haben. Diese können ihre Arbeit fortführen, es sei denn, dass zusätzlich ein Berufsverbot durch das Gericht nach § 70 StGB angeordnet wurde.
Wird ein Strafverfahren wegen einer Insolvenzstraftat durchgeführt, ist auch hier die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig. Dies wird dadurch deutlich, dass bei einem Großteil der Insolvenzstrafverfahren Sachverständige hinzugezogen werden. Ist dies der Fall und stellen sich die von ihm gefundenen Ergebnisse für den Beschuldigten als nachteilig heraus, muss der Verteidiger prüfen, ob er das ungünstige Gutachterergebnis des Sachverständigen angreifen bzw. in seiner Gewichtung relativieren kann.
Auch im Hauptverfahren kann noch auf eine Verständigung einen sogenannten Deal hingewirkt werden um die schlimmsten Folgen zu vermieden.
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